Name, Sitz Art. 1
Unter dem Namen "Schweizerische Arbeitsgemeinschaft für Schul- und Jugendfotografie" (SASJF) besteht ein Verein gemäss Art. 60 ff. ZGB.
Sitz ist der jeweilige Wohnort des Geschäftsführers.
Zweck Art. 2
Der Zweck der SASJF besteht in der Förderung der schulischen und ausserschulischen Auseinandersetzung
mit dem Medium Fotografie im weitesten Sinne. Als Mitglied von „PhotoSuisse“ verfolgt sie
die Ziele der FlAP-Weltkommission Jugendfotografie. Sie ist politisch und konfessionell neutral.
Mittel Art. 3
Die finanziellen Mittel bestehen aus:
a) Beiträgen von Einzel- und Kollektivmitgliedern
b) Erlös von Aktionen und Veranstaltungen
c) Zuwendungen und Förderungsbeiträgen von öffentlichen Institutionen und Körperschaften
d) Zuwendungen von Privaten
e) Vermächtnissen
Zuwendungen können zweckgebunden sein.
Mitglieder Art. 4
Mitglieder können natürliche und juristische Personen, Schulen und andere Körperschaften des öffentlichen
Rechts werden.
Austritt Art. 5
Der Austritt erfolgt mit schriftlicher Erklärung an den Vorstand. Über den Ausschluss eines Mitgliedes
entscheidet der Vorstand. Der Ausgeschlossene hat das Rekursrecht an die Generalversammlung.
Haftung Art. 6
Die persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.
Für die Verbindlichkeit der SASJF haftet nur das Vereinsvermögen.
Organe Art. 7
Die Organe des Vereins sind:
a) die Generalversammlung
b) der Vorstand
c) die Rechnungsrevisoren
d) der Geschäftsführer
Generalversammlung Einberufung Art. 8
Die Generalversammlung wird ordentlicherweise einmal jährlich durch schriftliche Einladung einberufen,
die mindestens 21 Tage vorher zu erfolgen hat. Die Traktanden sind bei der Einladung bekannt
zugeben. Anträge an die Generalversammlung sind dem Vorstand mindestens 7 Tage vor der Generalversammlung
einzureichen.
Ausserordentliche Generalversammlungen werden einberufen:
a) auf Beschluss des Vorstandes
b) wenn ein Fünftel der Mitglieder dies verlangt.
Generalversammlung Vorsitz und Protokoll Art. 9
Den Vorsitz an der Generalversammlung führt der Präsident oder der Vizepräsident.
Über die Verhandlung ist ein Protokoll zu führen.
Generalversammlung Befugnisse Art. 10
Der Generalversammlung stehen folgende Befugnisse zu:
a) Wahl des Vorstandes, des Geschäftsführers und der 2 Revisoren für die Dauer von 2 Jahren
b) Abnahme der Tätigkeitsberichte, der Jahresrechnung und des Budgets
c) Festsetzung der Mitgliederbeiträge für Einzel- und Kollektivmitglieder
d) Beschlussfassung über die Aufnahme von Darlehen
e) Erlass allfälliger Reglemente
f) Änderungen der Statuten und Auflösung des Vereins durch 2/3 Mehrheit der Anwesenden
g) Beschlüsse über den Ausschluss von Mitgliedern (Art. 5)
Generalversammlung Beschlussfassung Art. 11
Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Beschlussfassung erfolgt mit dem einfachen Mehr der anwesenden
Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Präsident. Schriftliche Beschlussfassungen
sind zulässig, sofern mehr als die Hälfte der anwesenden Vereinsmitglieder zustimmt. Vorbehalten
bleibt Art. 10, Lit. f.
Vorstand Zusammensetzung und Organisation Art. 12
Der Vorstand besteht aus mindestens drei von der Generalversammlung auf eine Amtsdauer von
zwei Jahren gewählten Vereinsmitgliedern und -falls von beiden Seiten gewünscht- einem Delegierten
von „PhotoSuisse“. Der Präsident und der Geschäftsführer werden von der Generalversammlung
gewählt, im übrigen konstituiert sich der Vorstand selbst. Der Vorstand kann aus seiner
Mitte und unter Zuzug anderer, geeigneter Persönlichkeiten Arbeitsgruppen bilden und diesen einzelne
seiner Aufgaben delegieren. Solche Arbeitsgruppen stehen unter der Aufsicht des Vorstandes.
Der Vorstand kann über einen Drittel des Vereinsvermögens entscheiden.
Vorstand Obliegenheiten Art. 13
Der Vorstand führt die Angelegenheiten des Vereins und vertritt diesen nach aussen. Er legt die
Rechte und Pflichten des Geschäftsführers fest. Die rechtsverbindliche Unterschrift für den Verein
führen Präsident und/oder Vizepräsident zusammen mit dem Geschäftsführer oder Aktuar. Über die
Sitzungen des Vorstandes ist ein Beschlussprotokoll zu führen.
Vorstand Beschlussfassung Art. 14
Beschlüsse des Vorstandes erfolgen mit den einfachen Mehr der Anwesenden.
Bei Stimmengleichheit entscheidet der Präsident.
Geschäftsführer Art. 15
Der Geschäftsführer verwaltet den Vertrieb der Lehrmittel. Er führt die Mitgliederkartei und die
Buchhaltung der SASJF. Im Rahmen der Dienstleistungen der SASJF stellt er direkt Rechnung und
führt die damit verbundene Korrespondenz. Gegenüber der Bank und dem Postcheckamt führt er
Einzelunterschrift. Der Geschäftsführer hat die Kompetenz für einmalige, nicht budgetierte Ausgaben
bis zum Betrag von Fr. 1000.-.
Rechnungs-Revisoren Art. 16
Die Generalversammlung wählt auf die Dauer von zwei Jahren 2 Rechnungsrevisoren, die nicht
Mitglieder des Vereins sein müssen. Die Rechnungsrevisoren prüfen die Jahresrechnung und erstatten
der Generalversammlung Bericht und Antrag.
Vereinsauflösung Art. 17
Die Auflösung des Vereins kann erfolgen:
a) wenn an seiner Stelle eine andere juristische Person (z. B. Stiftung) errichtet wird, welche die in
Art. 2 dieser Statuten genannten Zweck zu erfüllen hat;
b) wenn der Vereinszweck nicht mehr erfüllt werden kann. In diesem Falle muss das Vereinsvermögen
einer oder mehreren gemeinnützigen Unternehmungen zufallen,
die die Förderung der fotografischen Ausbildung zum Ziele haben.
Schlussbestimmungen, Inkrafttreten Art. 18
Diese Statuten wurden an der 32. Generalversammlung am 21. November 2004 genehmigt. Sie
treten sofort in Kraft.
Erklärungen
PhotoSuisse: ehemaliger Schweizerischer Amateur - Photographen - Verband
FIAP: Féderation International de l' Ars Photographique
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